Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_582/2013

Urteil vom 20. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (Widerhandlung gegen das BetmG); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2013.

Sachverhalt:

A.

Y.________ wird vorgeworfen, er sei im Zeitraum vom 26. April bis 20. Juni 2010 an der Einfuhr und anschliessenden Verteilung von rund 33 - 37 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von ca. 30 Prozent, mithin von rund 10,5 Kilogramm reinem Kokain beteiligt gewesen. Im Einzelnen habe er als Schlepper bei insgesamt sieben Vorgängen Drogenkuriere im grenznahen Frankreich getroffen (bzw. hätte diese treffen sollen, Vorgang "Phantom 103"), habe das in Fruchtsaft-Tetrapaks versteckte Kokain von ihnen übernommen, in sein Fahrzeug umgeladen und anschliessend Drogen und Kuriere über die Schweizer Grenze nach Basel zum Mitbeteiligten X.________ (Parallelverfahren 6B_579/2013) gebracht. Bei einem Vorgang ("Phantom 68") habe er den Kurier auch in seiner Wohnung beherbergt. Ferner wird Y.________ vorgeworfen, er habe zusammen mit einem Mittäter in verschiedenen Denner Filialen 59 Markenparfüms und in einer Visilab Filiale zwei Sonnenbrillen der gehobenen Preisklasse gestohlen sowie sich in Bezug auf 31 Parfüms der Hehlerei schuldig gemacht.

B.

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach Y.________ am 3. November 2011 der (mengen und bandenmässig) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. bis zum 25. Juni 2010, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2010 sowie zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. Oktober 2010. Y.________ wurde zudem mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 16. November 2011 wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls und Hehlerei zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf Berufung des Beurteilten erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Y.________ mit Urteil vom 14. März 2013 des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. bis 25. Juni 2010. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Urteile.

C.

Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder sein Plädoyer wörtlich wiedergibt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Vorschriften über die Überwachung eines Telefonanschlusses. Die Telefonüberwachung sei ihm nie formell eröffnet worden. Gegen die Überwachungsmassnahme stehe dem Betroffenen die Erhebung einer Beschwerde offen. Die Frist beginne mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. Mangels Eröffnung habe die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen. Es könne daher gestützt auf die Telefonüberwachung kein Urteil ergehen. Mit dieser sowohl im Plädoyer vor erster Instanz erhobenen und in der Berufungsbegründung unter Verweisung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholten Rüge habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 5 f.).

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewilligung der Verwendung des Zufallsfundes und die Überwachung des Anschlusses von X.________ durch die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2010 sei zu Unrecht erfolgt. Die damals zuständige Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich habe im Gesuch um Genehmigung der Überwachung des Anschlusses von "A.________", d.h. von X.________, darauf hingewiesen, die Telefonate zwischen diesem und seinem Gesprächspartner "B.________" handelten von einer möglichen Verhaftung einer weiteren überwachten Person mit dem Namen "C.________". X.________ habe herausfinden sollen, wer alles verhaftet worden sei. Diesen Auftrag habe X.________ umgehend in Angriff genommen und "B.________" entsprechend Bericht erstattet. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus diesem Auftrag zur Abklärung, wer alles verhaftet worden sei, hinsichtlich von "A.________" bzw. X.________ der dringende Tatverdacht habe ergeben können, er sei am Kokainhandel beteiligt gewesen. Der von "B.________" an X.________ erteilte Auftrag erscheine als völlig legal. Ein deliktisches Verhalten sei nicht erkennbar. Ein weitergehender Sachverhalt, der
allenfalls zur Begründung des Verdachts einer Katalogtat herangezogen werden könnte, sei nicht ersichtlich und werde im Entscheid der Präsidentin der Anklagekammer vom 20. April 2010 auch gar nicht behauptet. Damit sei die Bewilligung der Verwendung des Zufallsfundes und die Überwachung des Anschlusses von X.________ zu Unrecht erfolgt. Daraus folge, dass auch die Überwachung des Anschlusses von "D.________" und diejenige seines eigenen Anschlusses nicht zulässig gewesen seien. Die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen könnten daher nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Damit könne ihm abgesehen vom Vorgang bei seiner Verhaftung kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden (Beschwerde S. 9 ff.).

2.2. Die Vorinstanz nimmt unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen an, die Überwachung sämtlicher im Beweisverfahren ausgewerteter Rufnummern und damit auch die Zufallsfunde seien von der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechtmässig genehmigt worden. Der Einwand, die Verwendung des Zufallsfundes gegen X.________ ("A.________") sei zu Unrecht genehmigt worden, weil keine Katalogtat vorgelegen habe, gehe an der Sache vorbei. Die Überwachung des Anschlusses des in Holland ansässigen Lieferanten "B.________" habe ergeben, dass dieser, nach einer Verhaftungsaktion in Basel vom 11. April 2010, bei welcher 12 Kilogramm Kokaingemisch sichergestellt worden seien, mehrere Telefonate mit X.________ ("A.________") geführt habe. Diese hätten sich offensichtlich um diese Verhaftungen gedreht, wobei X.________ ("A.________") die Umstände der Aktion habe in Erfahrung bringen bzw. herausfinden sollen, wer dabei alles verhaftet worden sei. Den weiteren Telefonaten sei zu entnehmen gewesen, dass X.________ ("A.________") diesen Auftrag angenommen und "B.________" entsprechend Bericht erstattet habe. Grund für die Genehmigung des Zufallsfundes sei nicht das Ausforschen gewesen, wer bei der Aktion vom 11. April 2010 alles
verhaftet worden sei, sondern die Schlussfolgerung, dass X.________ ("A.________"), der den Auftrag ausgeführt habe, selbst direkt im Kokainhandel involviert gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich habe im Gesuch vom 15. April 2010 ausgeführt, die Kontakte zum Kokainlieferanten in Holland sowie zu dessen Abnehmern in der Schweiz wiesen deutlich darauf hin, dass sich "A.________" im Kokainhandel auskenne bzw. sich selbst daran aktiv beteilige; um die Ermittlungen auch gegen den Unbekannten "A.________" sowie dessen Hinterleute erfolgversprechend aufnehmen zu können, dränge sich die Überwachung seiner Rufnummer auf. Die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe den Zufallsfund mit der Begründung genehmigt, aus dem Auftrag abzuklären, wer alles verhaftet worden sei, habe sich der dringende Tatverdacht ergeben, dass der neu angeschuldigte "A.________" (X.________) am Kokainhandel im mehrfachen Kilobereich beteiligt gewesen sei. Damit sei der dringende Tatverdacht einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, und somit einer Katalogtat nach dem früheren Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), klarerweise gegeben gewesen
(angefochtenes Urteil S. 14 f.; erstinstanzliches Urteil S. 21 f.).

2.3. Die Überwachung der Telefonanschlüsse im vorliegenden Verfahren erfolgte vom Mai bis Ende Juni 2010. Die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen und der Zufallsfunde richtet sich somit nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. Oktober 2000 (in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung; vgl. Art. 446 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt.
1    Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt.
2    Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
StPO Anhang 1/II Ziff. 26).

Gemäss aArt. 3 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
1    Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
2    Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.
3    Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.
und 3
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
1    Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
2    Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.
3    Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.
BÜPF kann die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (aArt. 6 lit. a Ziff. 4
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 6 Grundsatz - Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Verarbeitungssystem).
BÜPF) die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, die zu überwachende Person habe eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG begangen oder sei daran beteiligt gewesen (lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. f), wenn die Schwere der strafbaren Handlung die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und wenn andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären (lit. c; vgl. nunmehr Art. 269 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB156: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189-191, 192 Absatz 1, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz158 vom 16. Dezember 2005159: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001160 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996162: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003163: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG165: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983166: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996167: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011169: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015171: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997173: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000175: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017177: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015179: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979180 aufgeführten Straftaten.
i.V.m. Art. 270 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
a  der beschuldigten Person;
b  von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:
b1  die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder
b2  die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch die vom Kanton bezeichnete richterliche Behörde (aArt. 7 Abs. 1 lit. c
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem dient dazu:
a  die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen;
b  die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten;
c  Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen;
d  Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten;
e  die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen.
BÜPF). Betreffen die Erkenntnisse Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird, muss vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt sind (aArt. 9 Abs. 2
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.
1    Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.
2    Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist.
3    Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.
4    Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn:
a  die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder
b  der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist.
BÜPF; Art. 278 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1    Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1bis    Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF196 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 197
2    Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3    In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.198
4    Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5    Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
StPO).

Gemäss aArt. 10 Abs. 2
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
BÜPF teilt die anordnende Behörde bis spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens den verdächtigten Personen (lit. a) und den Personen, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist (lit. b), Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. Der Zweck der Mitteilungspflicht liegt in der Sicherstellung, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer geheim bleiben und somit - wenn auch erst nachträglich - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können (zum neuen Recht: MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 279 N 5 StPO). Gemäss Abs. 5 lit. c derselben Bestimmung kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, gegen die Überwachungsanordnungen der kantonalen Behörden innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit erheben (vgl. nunmehr Art. 279 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2    Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3    Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen.199 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2    Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3    Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen.199 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
StPO). Erforderlich ist eine förmliche Mitteilung. Die blosse Kenntnis der Überwachung oder der Umstand, dass dem Angeschuldigten bei den Einvernahmen Passagen aus den
überwachten Gesprächen vorgespielt oder vorgehalten werden, löst die Beschwerdefrist nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1P.15/2003 vom 14. Februar 2003 E. 2, in: Pra 2003 Nr. 119). Ist die Mitteilung zu Unrecht nicht erfolgt, ist für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der umfassenden Akteneinsicht in die Überwachungsakten abzustellen ( THOMAS HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF: Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl. 2006, Art. 10 N 45).

2.4.

2.4.1. Im zu beurteilenden Fall wurde im Untersuchungsverfahren im Rahmen der "Aktion Phantom" die Überwachung von verschiedenen Telefonanschlüssen angeordnet (Untersuchungsakten X.________ act. 502 ff.). Dabei wurden die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Abhörung der Anschlüsse der nicht ermittelten, in Holland ansässigen Personen mit den Decknamen "B.________" und "D.________" auf X.________ ("A.________"), aufmerksam. Im Gesuch um Genehmigung der ersten Überwachung seines Telefonanschlusses vom 15. April 2010 (Genehmigung von Zufallsfunden) hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die direkten Kontakte von X.________ ("A.________") zum Kokainlieferanten in Holland sowie dessen "Mitarbeitern"/Abnehmern etc. in der Schweiz (Basel) deutlich darauf hindeuteten, dass er sich seinerseits im Kokainhandel auskenne und sich selbst daran aktiv beteilige. Um die Ermittlungen auch gegen den unbekannten "A.________" sowie dessen Hinterleute, Auftraggeber, Abnehmer, Drogenkuriere etc. erfolgversprechend aufnehmen zu können und um schliesslich allen Beteiligten die begangenen Verbrechen gegen des BetmG rechtsgenügend nachweisen zu können, dränge sich die Überwachung auch der seitens des
Unbekannten "A.________" verwendeten Rufnummer auf (Untersuchungsakten Bd. 3 act. 569). Die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich genehmigte mit Verfügung vom 20. April 2010 die Verwendung der aus der Überwachung gewonnenen, den Unbekannten "A.________" belastenden Erkenntnisse im Verfahren gegen diesen bis zum 30. Juni 2010 (Untersuchungsakten Bd. 3 act. 576 ff.; vgl. ferner die Übersicht zu den weiteren genehmigten Überwachungen der nach jeder Kokainlieferung wechselnden Anschlüsse von "A.________", erstinstanzliches Urteil S. 21 f.; zur Genehmigung der Überwachung der Anschlüsse des Beschwerdeführers s. Untersuchungsakten Bd. 4 act. 990 ff.).

2.4.2. Soweit ersichtlich ist im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer die Telefonüberwachung nicht formell eröffnet worden. Er wurde indes gleich zu Beginn des Untersuchungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Telefon überwacht worden war (vgl. Untersuchungsakten Bd. 5 act. 1232). In der Folge hielt ihm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche das Verfahren übernommen hatte, die Abhörprotokolle in verschiedenen Einvernahmen in Anwesenheit seiner Verteidigung vor (Untersuchungsakten Bd. 5 act. 1290 ff., 1295; Bd. 6 act. 1465 ff.; Bd. 7 act. 1821 ff.; Bd. 11 act. 3134 ff; Bd. 12 act. 3381 ff.). Auch in der Einvernahme vom 20. Juni 2011 wurde ihm - ebenfalls in Anwesenheit seines Verteidigers - ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass mit richterlicher Bewilligung eine Telefonkontrolle durchgeführt worden sei und dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juni 2010 die Verwendung aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse verwendet werden dürften (Untersuchungsakten Bd. 9 act. 2594). Zudem geht aus der Anklageschrift (Untersuchungsakten Bd. 13 act. 3441, 3453 f.) hervor, welche Rufnummern überwacht wurden, und werden in der Beweisliste für die
erstinstanzliche Verhandlung die Telefonkontrollen detailliert aufgeführt (Untersuchungsakten Bd. 13 act. 3494 ff.). Damit dürfte wohl weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger die Überwachungsmassnahme verborgen geblieben sein. Dass die Telefonüberwachung nicht in einer schriftlichen Verfügung eröffnet und somit keine Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Gang gesetzt wurde, schadet nicht. Denn wie sich aus dem Urteil des Strafgerichts ergibt, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seine Einwände gegen die Anordnung der Telefonüberwachung vorgebracht und hat die erste Instanz dazu Stellung genommen (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.). Dasselbe gilt für das zweitinstanzliche Verfahren (angefochtenes Urteil S. 15). Damit ist dem Beschwerdeführer daraus, dass formell keine Beschwerdefrist in Gang gesetzt worden ist, kein Nachteil erwachsen. Er ist daher in seinem rechtlich geschützten Interesse an der Überprüfung der Anordnung und Genehmigung der Überwachungsmassnahme nicht verletzt. Schliesslich liegt es, auch wenn eine Beschwerde gegen die Anordnung der Überwachungsmassnahme abgewiesen würde, in der Kompetenz des Sachrichters, die beweismässige Verwertung der Überwachungsergebnisse zu beurteilen ( JEAN-
RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 279 N 14 mit Hinweisen; nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids kann die Genehmigung der Überwachung im Verfahren vor dem Sachgericht aber nicht erneut aufgeworfen werden, Urteile des Bundesgerichts 1B_175/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3, in: ZWR 2011, S. 352; ferner HANSJAKOB, a.a.O., Art. 10 N 49; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1164). Dass sich die Vorinstanz zu diesem Punkt nicht ausdrücklich geäussert hat, ist, nachdem die Verteidigung des Beschwerdeführers die Rüge erst anlässlich ihres erstinstanzliches Plädoyers vorgetragen hat, nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung der Überwachungsmassnahme und die Genehmigung der Zufallsfunde unrechtmässig sein sollten. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz war Grund für die Bewilligung des Zufallsfundes nicht der Auftrag an X.________ ("A.________") , die Umstände einer möglichen Verhaftung einer weiteren beteiligten Person auszuforschen, sondern die Schlussfolgerungen aus den bereits abgehörten Gesprächen, dass jener selbst direkt im Kokainhandel involviert gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 15). Mit diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Teilgeständnis zu Unrecht nur leicht zu seinen Gunsten gewürdigt, weil davon auszugehen sei, dass die 4 Kilogramm Kokain auch ohne sein Zutun gefunden worden wären. Dies sei insofern willkürlich, als die Vorinstanz nicht begründe, wie denn die Drogen ohne sein Geständnis hätten gefunden werden können. Er sei es gewesen, der die Untersuchungsbehörden aus freien Stücken zum Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel geführt habe. Diese hätten somit nur aufgrund seines Hinweises sichergestellt werden können. Es müsse daher nicht nur sein Geständnis als strafmindernd berücksichtigt werden, sondern es lägen ein eigentlicher Rücktritt und eine damit zum Ausdruck gebrachte tätige Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB vor (Beschwerde S. 10 f.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt an, den Beschwerdeführer treffe ein sehr schweres Verschulden. Er habe sich für die vollendete bzw. versuchte Einfuhr von rund 30 Kilogramm Kokaingemisch zu verantworten. Auch wenn er keinen Einfluss auf die zu transportierende Drogenmenge gehabt habe, sei seine Bezahlung direkt vom Gewicht der Lieferung abhängig gewesen. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei er teilweise - in Bezug auf den äusseren Ablauf - geständig gewesen. Er habe den Ermittlungsbehörden, nachdem er anfangs jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestritten habe, nach wenigen Tagen das Versteck des von ihm am 20. Juni 2010 eingeführten Kokains bekannt gegeben, so dass dieses am 23. Juni 2010 in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerabteil habe aufgefunden werden können. Weiter habe er eingeräumt, drei Transportfahrten über die Grenze gemacht zu haben, wobei er erst bei der letzten Lieferung den Verdacht geschöpft habe, bei der transportierten Ware könne es sich um Kokain handeln, weshalb er die Tasche zu sich nach Hause genommen habe. Die Vorinstanz rechnet das Teilgeständnis des Beschwerdeführers nur leicht zu seinen Gunsten an, da aufgrund des Umstands, dass die 4 Kilogramm Kokaingemisch sich in dem zu
seiner Wohnung gehörenden Kellerabteil befanden, anzunehmen sei, diese wären auch ohne sein Zutun aufgefunden worden. Immerhin habe er in der zweitinstanzlichen Verhandlung eine gewisse Einsicht bekundet (angefochtenes Urteil S. 20, 50 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 25, 71).

3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).

Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

3.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Nach der Rechtsprechung greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz dem Geständnis in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens nicht hinreichendes Gewicht beigemessen hat (vgl. E. 3.3).

Dass sich die Vorinstanz in diesem Punkt von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht zutreffend gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht weiter ausführt, wie die 4 Kilogramm Kokaingemisch ohne sein Zutun hätten gefunden werden sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, liegt es auf der Hand, dass die aus der letzten Lieferung vor der Verhaftung (Verhaftungsvorgang) stammenden Betäubungsmittel auch ohne besonderen Hinweis des Beschwerdeführers aufgefunden worden wären, zumal die Behörden aufgrund der Telefonabhörung von der Lieferung wussten und die Drogen sich nicht in einem externen Versteck, sondern im Kellerabteil, welches zu seiner Wohnung gehörte, befanden. Wie aus diesem Verhalten ein eigentlicher Rücktritt bzw. eine tätige Reue aufscheinen soll, ist unerfindlich. Dass die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers nur leicht zu seinen Gunsten würdigt, verletzt somit kein Bundesrecht.

4.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_582/2013
Datum : 20. Februar 2014
Publiziert : 07. März 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung (Widerhandlung gegen das BetmG); Willkür


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BÜPF: 3 
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
1    Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst).
2    Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.
3    Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.
6 
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 6 Grundsatz - Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Verarbeitungssystem).
7 
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 7 Zweck des Verarbeitungssystems - Das Verarbeitungssystem dient dazu:
a  die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen;
b  die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten;
c  Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen;
d  Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten;
e  die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen.
9 
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem - 1 Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.
1    Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.
2    Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist.
3    Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.
4    Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn:
a  die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder
b  der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist.
10
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
BÜPF Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten - 1 In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
1    In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:
a  das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;
b  das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202017 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.
2    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO18 ist analog anwendbar.
2bis    Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG19 gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG.20
2ter    Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS21 gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.22
3    Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.
4    Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
StGB: 23 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StPO: 269 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB156: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189-191, 192 Absatz 1, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz158 vom 16. Dezember 2005159: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001160 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996162: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003163: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG165: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983166: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996167: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011169: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015171: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997173: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000175: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017177: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015179: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979180 aufgeführten Straftaten.
270 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 270 Gegenstand der Überwachung - Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:184
a  der beschuldigten Person;
b  von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:
b1  die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder
b2  die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
278 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1    Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1bis    Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF196 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 197
2    Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3    In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.198
4    Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5    Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
279 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2    Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3    Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen.199 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
446
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt.
1    Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt.
2    Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
BGE Register
121-IV-202 • 124-IV-286 • 127-IV-101 • 129-IV-6 • 133-II-396 • 134-II-244 • 134-IV-17 • 136-IV-55
Weitere Urteile ab 2000
1B_175/2013 • 1B_425/2010 • 1P.15/2003 • 6B_473/2011 • 6B_579/2013 • 6B_582/2013 • 6B_974/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • basel-stadt • strafzumessung • anklagekammer • lieferung • gewicht • strafgericht • kenntnis • verdacht • beginn • freiheitsstrafe • verhalten • hehlerei • beschwerdefrist • weiler • verurteilter • ermessen • tätige reue • verfahrensbeteiligter
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Pra
92 Nr. 119
ZWR
2011 S.352